Dieser steuerliche Nachweis entfällt seit 2026
Datum 21.07.2026
Für Menschen mit Behinderungen wird die Steuererklärung ein bisschen einfacher. Der Beleg zur Berechtigung des Behindertenpauschbetrages für die Lohnsteuersenkung kann dem zuständigen Finanzamt seit Jahresbeginn automatisch übermittelt werden.
Zum 1. Januar 2026 können Versorgungsämter neue oder geänderte Feststellungen zum Grad der Behinderung (GdB) direkt elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Damit müssen Betroffene ihren Feststellungsbescheid oder ihren Schwerbehindertenausweis in vielen Fällen nicht mehr selbst beim Finanzamt einreichen. Voraussetzung ist, dass beim Antrag die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer angegeben und der Datenübermittlung zugestimmt wurde.
Wichtig bleibt jedoch: Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Der festgestellte GdB und vorhandene Merkzeichen müssen weiterhin in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Ältere Bescheide und Schwerbehindertenausweise behalten ihre Gültigkeit, solange so es keine rechtskräftigen Änderungsbescheide gibt. Die Unterlagen sollten dennoch aufbewahrt werden – etwa für Rückfragen oder den Fall, dass die elektronische Übermittlung fehlschlägt. Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2021 die steuerlichen Entlastungen für Menschen mit Behinderungen mittels Reform verdoppelt.
Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt je nach GdB zwischen 384 und 2.840 Euro pro Jahr. Für blinde oder hilflose Menschen sowie für pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad von 4 oder 5 gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.