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Grad der Behinderung neu geregelt: Strengere Bewertungsmaßstäbe beim GdB ab 2026

Datum 04.03.2026

Mit der sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung hat der Gesetzgeber die Maßstäbe zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) grundlegend neu gefasst.

Ab 2026 gelten strengere, zugleich aber differenziertere Bewertungsregeln. Für die Praxis der Versorgungsämter bedeutet das einen deutlichen Kurswechsel – und für Betroffene sowohl neue Gestaltungsmöglichkeiten als auch erhebliche Risiken.

Paradigmenwechsel: Teilhabe statt Diagnoseliste

Im Zentrum der Reform steht ein konzeptioneller Wandel: Nicht mehr die Diagnose als solche ist maßgeblich, sondern die konkrete Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe. Damit folgt der Gesetzgeber konsequent der Linie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts und des sozialen Modells von Behinderung.

Rechtsgrundlage bleibt § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der GdB wird weiterhin in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt; ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.

Neu ist jedoch die Bewertungssystematik. Die Behörden prüfen künftig deutlich stringenter:

  • Welche körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen sind dauerhaft beeinträchtigt?
  • Wie stark ist die selbstständige Lebensführung eingeschränkt?
  • Welche konkreten Auswirkungen bestehen im Erwerbsleben und im sozialen Umfeld?

Wer lediglich ärztliche Diagnosen einreicht, ohne deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbar darzulegen, muss mit einer niedrigeren Einstufung rechnen. Entscheidend ist die individuelle Teilhabebeeinträchtigung im Alltag – nicht die abstrakte Schwere einer Erkrankung.

Heilungsbewährung und Änderungsanträge: Risiko der Herabstufung

Besondere Bedeutung gewinnt die sogenannte Heilungsbewährung. Nach Ablauf bestimmter Fristen – etwa bei onkologischen Erkrankungen – wird ausschließlich auf die verbleibenden funktionellen Einschränkungen abgestellt. Verbesserungen im Gesundheitszustand können daher unmittelbar zu einer Reduzierung des GdB führen.

Auch Änderungsanträge bergen ab 2026 ein erhöhtes Risiko. Die Behörde prüft stets den gesamten Gesundheitszustand neu. Eine beantragte Höherstufung kann somit in eine Herabsetzung münden.

Die wirtschaftlichen Konsequenzen sind erheblich – insbesondere im Zusammenhang mit:

  • der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • dem besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX,
  • steuerlichen Nachteilsausgleichen und weiteren Vergünstigungen.

Eine Absenkung unter die Schwelle von 50 kann zentrale Schutzrechte entfallen lassen.

Auch wenn die Orientierung an den Teilhabemöglichkeiten grundsätzlich progressive Entwicklungstendenzen aufweist, so bleibt die starke Fokussierung auf funktionale körperliche Einschränkungen kritisch. Auch der Einbezug und die Bewertung von psychischen Behinderungen bleibt vor diesem Hintergrund vorerst unklar in der rechtspraktischen Auslegung bzw. Anwendung.

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